Waldfeld GmbH

Sonnmattweg 9

9034 Eggersriet

guido.keller@waldfeld.ch

Telefon: 079 79 20 363

 


Die Firma Waldfeld GmbH besucht Jagd- und Outdoor Fachgeschäfte in der Schweiz.

 

Im Vermittlungs-Portfolio befinden sich aktuell Produkte der Importeure ULRICH WAFFEN AG  (Anschütz Jagd/APR), GUN FACTORY Handels AG (ZCO ZeroCompromiseOptic) und der Waldfeld GmbH (Diverse)


Nachfolgend werden die vermittelten Produkte in einem Produktekatalog aufgelistet. Der Bezug erfolgt über den Fachhandel.

ZC Hunter 1.7-12x50 (Absehen KP1 FFP, MHR FFP, MHR SFP oder 4A ID SFP)

 

Das ZC Hunter 1.7-12x50 ist das „Allround-Zielfernrohr“ im Premiumbereich, welches sich sowohl für Bewegungs-, Drück- als auch Ansitzjagden eignet.

 

Mit 23m Sehfeld bei 1.7-facher Vergrößerung bietet es das größte Sehfeld in Kombination mit einem 50mm Objektiv am Markt.

 

Die Vergrößerung bis 12-fach und dem 50mm Objektiv bietet es auch bei schlechten Lichtverhältnissen bzw. in der Dämmerung ein detailgetreues, kontrastreiches und scharfes Bild auch für Präzisionsschüsse.

 

Das Absehen wahlweise in erster Bildebene mit rotem /grünen Leuchtpunkt oder mit diffraktiver Beleuchtungstechnologie in zweiter Bildebene mit extrem hellen rotem Leuchtpunkt vereinfachen das Zielen bei allen Lichtverhältnissen.

 

Für die 1.7 bis 12-fache Vergrößerungsverstellung besitzt das Okular einen angenehm und griffigen Zoomring. Zur Verbesserung der schnellen Bedienbarkeit des Zooms, ist auch ein gut tastbarer Hebel als Zubehör erhältlich.

 

Der Schütze kann zwischen einem „klassischen“ Jagdverstellturm mit Schutzkappe oder einem sperrbaren Ballistikturm mit verstellbaren Ringen wählen.

 

Die Kombination mit dem leistungsstarken 7-fach-Zoom sowie Absehen in der 1. oder 2. Bildebene macht das ZC Hunter 1.7-12x50 extrem vielseitig.

 

Das Absehen „KP1“ in der ersten Bildebene wurde vom im österreichischen Mariapfarr ansässigen Büchsenmachermeister Kurt Pritz entwickelt und ermöglicht mit einer durchdachten Ballistik Haltelinie für 300m einerseits weite Präzisionsschüsse ohne zusätzliche Verstellung, sowie durch die nicht bis an den Rand gehenden Balken ein großes und helles Sehfeld mit höchster Randschärfe.

 

Das neue Multi-Hunting-Reticle (MHR) (in der ersten Bildebene) ist eine Weiterentwicklung der klassischen jagdlichen Absehen 1, 4 sowie 8 und wurde in Zusammenarbeit mit dem deutschen Schiesslehrer Michael Gast entworfen. Das MHR ist die ideale Ergänzung unseres neuen Universaljagdglases, welches für die Drückjagd als auch für Schüsse auf weite Distanz geeignet ist.

 

Für den klassischen Jäger bieten wir mit dem 4A-iD Absehen ein beliebtes und gängiges Absehen an. Die Horizontalbalken sind so dimensioniert, dass bei einer Zielentfernung von 100 Metern der Abstand (in der Anleitung mit X bemasst) ungefähr der Länge eines Rehbocks (ca. 70 cm) entspricht. Insgesamt ist der Mittelabstand 140cm/100Meter. Der 2cm /100m große Mittelpunkt wird mit einer diffraktiven Beleuchtungstechnologie beleuchtet. Damit kann selbst bei hellsten Lichtverhältnissen der Leuchtpunkt noch klar wahrgenommen werden!

 


Länge 346mm - Gewicht 850 Gramm

ZC Hunter 1.7-12x50

CHF 3 050.00

  • 1 kg
  • Bezug über Fachhandel

Markierung von Import-Jagdwaffen

Markierung von Import-Jagdwaffen (pro Waffe oder Schalldämpfer etc.)

 

Seit 2013 ist es in der Schweiz Pflicht, auch Jagdwaffen nach ihrer Einfuhr mit einer speziellen Importkennzeichnung zu versehen.

 

Diese Kennzeichnung ermöglicht die einfache Identifikation des ersten Importeurs der Waffe. Nur autorisierte Waffenhändler sind berechtigt, solche Markierungen anzubringen und Feuerwaffen zu importieren. Die Importmarkierung erleichtert den Behörden die Rückverfolgung der Waffe bis zum ursprünglichen Händler, der sie gekennzeichnet hat.

Privatpersonen, die eine Feuerwaffe aus dem Ausland in die Schweiz bringen möchten, sind verpflichtet, diese Kennzeichnung bei einem zugelassenen Waffenhändler anbringen zu lassen. Die Markierung muss sich auf einem wesentlichen Teil der Waffe befinden, wie dem Verschlussgehäuse oder dem Lauf. Dabei ist darauf zu achten, dass sie dauerhaft und nicht leicht zu entfernen ist, beispielsweise durch Gravur, Prägung oder Laserbeschriftung.

Die Frist für die Anbringung der Importmarkierung beträgt 30 Tage nach der Einfuhr. Werden Waffen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung eingeführt, können sie von den Behörden beschlagnahmt werden.

Der Waffenhändler ist verpflichtet, die Waffe in sein Register aufzunehmen und die Markierung an die zuständigen Behörden zu melden. Die Zentralstelle Waffen in Bern führt eine Datenbank, in der diese Informationen erfasst werden, um die Nachverfolgbarkeit der Jagdwaffen zu gewährleisten.

 

Information zur Importmarkierung:
Am 21. November 2012 hat der Bundesrat die Änderungen in der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) im Zusammenhang mit der Umsetzung des UNO Feuerwaffenprotokolls und des Marking & Tracing Instruments genehmigt. Die meisten Änderungen treten zusammen mit den entsprechenden Anpassungen des Waffengesetzes am 1. Januar 2013 in Kraft (Ausnahme Art. 31 Abs. 2 WV). Art. 31a und 31b WV „Markierung von Feuerwaffen“ sieht vor, dass Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, welche in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden unverzüglich mit einer Importmarkierung gemäss Art. 31a und 31b WV versehen werden müssen. Die entsprechende Bestimmung ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft.
Eine Importmarkierung darf nur durch einen Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung angebracht werden, der im Besitz einer gültigen Markierungsnummer ist.
Als Frist ab Import der Feuerwaffen, der wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen und des Feuerwaffenzubehörs bis zur Markierung werden 30 Tage akzeptiert.
Ausnahmen:
Nach Inkrafttreten des neuen Art. 31d WV muss nur in den folgenden Fällen keine Importmarkierung an einer in das schweizerische Staatsgebiet verbrachten Feuerwaffe, einem wesentlichen Waffenbestandteil und Waffenzubehör angebracht werden:
• die Verbringung erfolgt zur Veredelung;
• die Verbringung erfolgt zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken oder
• es liegt eine Ausnahmebewilligung der Zentralstelle Waffen vor.
Massnahmen:
Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Art. 31a oder Art. 31b WV in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
Bei Unklarheiten steht Ihnen das zuständige kantonale Waffenbüro oder die Zentralstelle Waffen gerne zur Verfügung.

CHF 50.00

  • 1 kg
  • Bezug über Fachhandel

Negele Sattelmontage für Blaser

Negele Sattelmontage für Blaser

CHF 385.00

  • 1 kg
  • Bezug über Fachhandel